Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3 Form und Frist