1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Prozessführungsbefugnis und Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters nicht prozessfähig (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB3). Das Beschwerdeverfahren ist daher durch seine gesetzlichen Vertreter, vorliegend seine Mutter Y, zu führen.4