7. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. 8. Im Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer nach weiterer ausdrücklicher Aufforderung seitens des Rechtsamts einen Arztbericht von Frau Dr. A vom 23. März 2014 ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3 II. Erwägungen