4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Abschluss einer weiteren Untersuchung durch die Psychiaterin A abzuwarten und die Untersuchungsergebnisse seien in die Beschwerdeakten aufzunehmen. 6. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend nach Abschluss der laufenden Untersuchung durch Frau Dr. A die Testergebnisse dem Rechtsamt einzureichen.