3. Mit Beschwerde vom 12. November 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und die nochmalige Überprüfung des Gesuchs um heilpädagogische Unterstützung beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen auf, seine kognitive Leistungsfähigkeit sei sehr unausgeglichen. In Kombination mit dem diagnostizierten frühkindlichen Autismus bedinge diese Unausgeglichenheit eine kontinuierliche heilpädagogische Begleitung resp. ein Coaching von mind. 6 Wochenlektionen.