Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: kr Ref.: GEF.2013-1022 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 24. November 2014 im Verfahren zwischen X, Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter Y gegen Alters- und Behindertenamt (ALBA), Vorinstanz betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 (Leistungen für Massnahmen der integrativen Schulung) I. Sachverhalt 1. X (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am ….., besucht seit der 1. Klasse die E- Schule. Mit Gesuch vom 14. Mai 2013 beantragte Y (Mutter des Beschwerdeführers) die Ge- währung von Beiträgen für die heilpädagogische Unterstützung. 2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 hat das ALBA (fortan: Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beiträgen für die heilpädagogische Unterstützung in der E-Schule abgewiesen. Zur Begründung führt die Vorinstanz auf, es fehle an einer Intel- 2 ligenzminderung als hauptsächliche Voraussetzung für die Gewährung der heilpädagogischen Unterstützung. 3. Mit Beschwerde vom 12. November 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und die nochmalige Überprüfung des Gesuchs um heilpädagogische Unterstützung beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen auf, seine kognitive Leis- tungsfähigkeit sei sehr unausgeglichen. In Kombination mit dem diagnostizierten frühkindli- chen Autismus bedinge diese Unausgeglichenheit eine kontinuierliche heilpädagogische Be- gleitung resp. ein Coaching von mind. 6 Wochenlektionen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Abschluss einer weiteren Untersuchung durch die Psychiaterin A abzuwarten und die Untersuchungsergebnisse seien in die Beschwerdeakten aufzunehmen. 6. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, um- gehend nach Abschluss der laufenden Untersuchung durch Frau Dr. A die Testergebnisse dem Rechtsamt einzureichen. 7. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. 8. Im Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer nach weiterer ausdrücklicher Aufforderung seitens des Rechtsamts einen Arztbericht von Frau Dr. A vom 23. März 2014 ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen weiter eingegangen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Prozessführungsbefugnis und Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters nicht prozessfähig (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB3). Das Beschwerdeverfahren ist daher durch seine gesetzlichen Vertreter, vorliegend seine Mutter Y, zu führen.4 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Be- schwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3 Form und Frist Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Be- gründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbe- gehrt wird.5 Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind. Die unrichtige Bezeichnung einer Rechtsvorkehr darf beispielsweise nicht schaden. Namentlich bei Laieneingaben sind keine 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 11 N 4, mit Hinweisen 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 VRPG N 13, mit Hinweisen 4 hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss bei Rechtsmitteln der klare Wille zur Anfech- tung schriftlich bekundet werden.6 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Akts zu erheben (Art. 67 VRPG). Unter Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden gilt die Weiterleitungs- oder Überweisungspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). Danach sind Eingaben, die an eine unzu- ständige Behörde gelangen, von dieser von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu über- weisen.7 Gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Die als „Beschwerde gegen Verfügung“ betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 richtet sich an die Vorinstanz und ersucht diese unter Angabe von Grün- den um erneute Überprüfung des Gesuchs um heilpädagogische Unterstützung. Die Einrei- chung bei einer für das Beschwerdeverfahren unzuständigen Verwaltungsbehörde schadet aufgrund der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG und der fristwahrenden Wir- kung der Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG nicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 wird demnach als Be- schwerde entgegengenommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist wird durch die Einreichung bei der Vorinstanz gewahrt. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 einzutreten. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 VRPG N 11, mit Hinweisen 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 4 5 2. Gewährung von Beiträgen für die heilpädagogische Unterstützung in einer pri- vaten Volksschule 2.1 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 2.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 14. Oktober 2014 wie folgt: Aus den in der BV8 sowie dem BehiG9 statuierten Grundsätzen lasse sich ableiten, dass der Anspruch auf kantonale Leistungen eine ausreichende bedarfsgerechte, nicht jedoch eine optimale oder die geeignetste Förderung eines Kindes umfasse. Diese Förderung müsse zudem möglichst in den regulären Bildungsstrukturen erfolgen. Die seitens des Beschwerdeführers beantragte Massnahme gehöre nach Art. 3 SPMV10 zu den sonderpädagogischen Massnahmen. Die Vo- rinstanz gewähre gestützt auf Art. 19 SPMV Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenz- minderung Beiträge für die heilpädagogische Unterstützung in privaten Volksschulen. Dem Bericht der Abklärungsstelle entnehme die Vorinstanz, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr unausgeglichen sei, insgesamt jedoch im mittleren Durch- schnittsbereich liege. Eine Intelligenzminderung liege demnach nicht vor, womit die haupt- sächliche Voraussetzung gemäss Art. 19 Abs. 1 SPMV nicht erfüllt sei. 2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Unausgeglichenheit seiner kognitiven Leis- tungsfähigkeit entstünden seine speziellen Bedürfnisse. Deswegen brauche er dringend Un- terstützung. Das unausgeglichene Leistungsprofil in Kombination mit dem diagnostizierten frühkindlichen Autismus (High Functioning Autism HFA) würden eine kontinuierliche heilpäda- gogische Begleitung resp. ein Coaching von mind. 6 Wochenlektionen (Aufgabenhilfe, Struk- turierung des Alltags, usw.) bedingen. Das könne weder die Mutter des Beschwerdeführers noch die E-Schule leisten. Ohne Begleitung sei die E-Schule nicht in der Lage, den Be- schwerdeführer integrativ zu beschulen. Zusätzlich hätte ein derzeitiger Wechsel gravierende Auswirkungen auf seine weitere Entwicklung (Pubertätskrise, Berufswahlfragen usw.). 2.1.3 Die Vorinstanz hält diesen Argumenten in ihrer Beschwerdevernehmlassung entge- gen, sie habe die Möglichkeit, bei ausgewiesenen besonderem Bildungsbedarf von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung Beiträge für heilpädagogische Unterstützungslek- tionen zu gewähren. Bei der Definition der Intelligenzminderung orientiere sie sich am Interna- tionalen Klassifikationssystem der Störungen (ICD-10)11. Bei Leistungen im Intelligenztest im Bereich zwischen Intelligenz-Quotient (IQ) 85 und IQ 115 liege eine Intelligenz in der Norm 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) 9 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde- rungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) 10 Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV; BSG 432.281) 11 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD-10), Version 2012, (englisch: „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“) 6 vor. Bei Leistungen im Bereich von IQ 70 bis IQ 85 spreche man von Lernbehinderung. Bei einem IQ-Wert unter 70 liege nach ICD-10 eine Intelligenzminderung vor. Da der Kanton Bern nach wie vor an die ehemaligen IV-Kriterien gebunden sei, verschiebe die SPMV die Grenze der Intelligenzminderung auf einen IQ-Wert von 75. Heilpädagogische Unterstützungslektio- nen würden daher Kindern und Jugendlichen mit einem IQ von 75 oder tiefer gewährt. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss testdiagnostischer Untersuchung im Winter 2012/2013 in der Praxis von Dr. med. B in Bern (IQ-Test HAWIK-IV12) über eine Intelligenz im Normbereich. Seine kognitiven Leistungen würden bei einem Gesamtwert von IQ 100 zwischen Werten von 86 und 119 streuen. Eine derart ausgeprägte Streuung der Werte sei tatsächlich eher selten und ein Hinweis auf Störungen (Teilleistungsschwächen und Verhaltensauffälligkeiten). Nach ICD-10 erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Intelligenzstörung im Sinne einer Dis- soziierten Intelligenz (ICD-10 F74). Jedoch liege keine Intelligenzminderung vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 19 SPMV bestehe. 2.2 Rechtsgrundlagen 2.2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht, sowie für eine ausreichende Sonderschu- lung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 1-3 BV). Dementsprechend sorgen die Kantone u.a. dafür, dass behinderte Kin- der und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhal- ten (vgl. Art. 20 Abs. 1 BehiG). Zudem fördern die Kantone, soweit möglich und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dienend, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). 2.2.2 Im Kanton Bern werden die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bil- dungsbedarf durch die GEF bereitgestellt (Art. 68 Abs. 1 SHG13). Die GEF gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GEF, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leis- tungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung (Art. 74b Abs. 2 SHG). 2.2.3 Sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinde- rungsbedingten oder sonstigem besonderen Bildungsbedarf bis maximal zum 20. Lebensjahr 12 „Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder – Version IV“, auch „Wechsler Intelligence Scale for children – Version IV“ (WISC-IV) 13 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 werden im Kanton Bern in der Sonderpädagogikverordnung geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 SPMV). Die Sonderpädagogikverordnung ist am 1. August 2013 in Kraft getreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 SPMV) und hat die bis am 31. Juli 2013 geltende SSV14 abgelöst. Die Sonderpädagogikver- ordnung ist damit während der Rechtshängigkeit des mit Einreichung des Gesuchs des Be- schwerdeführers vom 14. Mai 2013 angehobenen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG). Tritt während der Hängigkeit eines Verfahrens eine Rechtsänderung in Kraft, bestimmt sich in erster Linie nach den übergangsrechtlichen Vorschriften des interessierenden Sacherlasses, inwiefern neues Recht auch auf hängige Verfahren angewendet werden kann. Ist darin nicht Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln. Nach den Prinzipien des intertemporalen Rechts entfaltet neues Recht grundsätzlich keine Rechtswir- kungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren. Steht ein nicht abgeschlossener Sachverhalt (sog. Dauersachverhalt) zur Beurteilung, so ist im Allgemeinen das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes massgebend.15 Nach einer neueren Auffassung ist bei einer Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht heranzuziehen.16 Vorliegend enthält Art. 51 SPMV, welcher bereits am 1. Juni 2013 in Kraft getreten war, eine Übergangsbestimmung für vor dem 1. August 2013 eingetroffene Gesuche. Danach konnte die Vorinstanz bereits ab dem 1. Juni 2013 Verfügungen betreffend die Gewährung von Bei- trägen und Entschädigungen und betreffend die Bewilligung von Massnahmen mit Rechtswir- kung ab dem 1. August 2013 erlassen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Vorinstanz schon vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 diesbezügliche Gesuche entscheiden konnte.17 Demnach waren bereits zwei Monate vor Inkrafttreten der SPMV erlassene Verfügungen ge- stützt auf die SMPV zu beurteilen. Umso mehr muss die am 1. August 2013 in Kraft getretene SPMV demnach für die am 14. Oktober 2013 erlassene erstinstanzliche Verfügung massge- bend sein. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln führt zum selben Ergebnis, da vorliegend kein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt, sondern vielmehr ein zukünftiger Sachverhalt zu beurteilen ist. Somit stützt sich die erstinstanzliche Verfügung zu Recht auf die am 1. August 2013 in Kraft getretene SPMV. 14 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen des Kan- tons Bern 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 Nrn 6-8; Tschannen/Zimmerli/Müller; Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern, 4. Auflage 2014, § 24 N. 28 16 Tschannen/Zimmerli/Müller; a.a.O., § 24 N. 20; BGE 139 II 263 E.8.2 S. 269; 110 Ib 332 E. 3a S. 336 f. 17 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur Sonderpädagogikverordnung vom 8. Mai 2013 (fortan: Vortrag zur SPMV), S. 22., Erläuterungen zu Art. 51 SPMV 8 Die für den vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen finden sich in Art. 3, 4, 5 und 19 SPMV. Auf diese Artikel ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 2.3 Sonderpädagogische Massnahmen 2.3.1 Als sonderpädagogische Massnahmen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a-c SPMV die Sonderschulung, die heilpädagogische Unterstützung sowie die pädagogisch- therapeutischen Massnahmen. Die „heilpädagogische Unterstützung“ besteht aus Lektionen, welche die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge für Kinder und Ju- gendliche mit einer Intelligenzminderung im Rahmen der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen Volksschule oder zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern von privaten Volksschulen einsetzt. Für Kinder mit Autismus-Spektrums-Störungen ist eine integrative Sonderschulung immer nur dann möglich, wenn diese aufgrund einer Intelligenzminderung nicht mehr in der Lage sind, dem Volksschulunterricht zu folgen (vgl. Art. 18 VSG 18) und die Voraussetzungen für eine integrative Sonderschulung erfüllt sind. Dies entspricht auch den früheren Leistungen der IV.19 2.3.2 Sonderpädagogische Massnahmen werden Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin gewährt, sofern ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf be- steht und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 4 SPMV). Bei Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter besteht ein behinderungsbedingter oder sonsti- ger besonderer Bildungsbedarf, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungsmöglich- keiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unter- stützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SPMV). Ein behinderungsbedingter Bedarf besteht insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten bis 75 (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV). Nach wie vor sind auch die seinerzeitigen diagnosegeleiteten Kriterien der IV als anspruchsbegrün- dend anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 2 SPMV). Die Vorinstanz wird bei der Beurteilung von Gesu- chen um sonderpädagogische Massnahmen sowohl den von den Abklärungsstellen auszu- weisenden behinderungsbedingten oder sonstigen besonderen Bildungsbedarf als auch aus- gewiesene Diagnosen gemäss Abs. 2 gleichermassen würdigen.20 2.3.3 Der Beschwerdeführer ist volksschulpflichtig (vgl. Art. 1 und 3 VSG). Er besucht die E-Schule, welche eine Privatschule ist.21 Da die Volksschulpflicht auch im Rahmen einer Pri- 18 Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) 19 Vortrag zur SPMV, S. 6 f., Erläuterungen zu Art. 3 SPMV 20 Vortrag zur SPMV, S. 6 f., Erläuterungen zu Art. 5 SPMV 21 http://bit.ly/1xzlkPm; http://www........ 9 vatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden kann (Art. 64 VSG), ist die E-Schule vor- liegend als private Volksschule zu behandeln. Die heilpädagogische Unterstützung an privaten Volksschulen wird durch Art. 19 SPMV gere- gelt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 SPMV gewährt die Vorinstanz Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung auf Gesuch hin Beiträge für heilpädagogische Unterstützungslektionen in privaten Volksschulen, wenn a) ein Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, b) die Schulung an der betreffenden privaten Volksschule dem Bildungsbedarf entspricht und c) die private Volksschule die heilpädagogische Unterstützung durch eine über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Aus- bildung verfügende Lehrperson sicherstellt. Soweit Privatschulen gemäss Art. 65 VSG im Bereich der Grundschulpflicht tätig sind, erfüllen sie denselben Bildungsauftrag wie die öffentliche Volksschule. Damit ist vor dem Hintergrund von Art. 62 Abs. 3 BV und dem Behindertengleichstellungsgesetz (vgl. insbes. Art. 20 BehiG) davon auszugehen, dass für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung in priva- ten Volksschulen bei entsprechend ausgewiesenem Bedarf gleichermassen ein Anspruch auf die Finanzierung von heilpädagogischer Unterstützung besteht wie für Sonderschülerinnen und Sonderschüler, welche gestützt auf eine Verfügung gemäss Art. 11 Abs. 5 BMV22 integra- tiv die öffentlichen Volksschule besuchen. Die Beiträge werden dabei den Kindern und Ju- gendlichen gewährt. Für die Gewährung von heilpädagogischer Unterstützung in privaten Volksschulen ist bezo- gen auf das Kind erforderlich, dass – in Analogie zur integrativen Sonderschulung in öffentli- chen Volksschulen – ein Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist. Zudem wird verlangt, dass die Lehrperson, welche die heilpädagogische Unterstützung erbringt, entsprechend aus- gebildet ist. Ausserdem muss die private Volkschule dem spezifischen Bedarf des Kindes o- der Jugendlichen gerecht werden. Die Anzahl Lektionen wird von der Vorinstanz basierend auf den ermittelten Entwicklungs- und Bildungsbedarf festgelegt. Die heilpädagogische Unterstützung wird dabei maximal im gleichen Umfang gewährt wie bei einer integrativen Sonderschulung in einer öffentlichen Volksschule. Der Beitrag pro Lektion entspricht den effektiven Gehaltskosten der privaten Volksschule für die durchführende Lehrkraft, maximal aber den Ansätzen gemäss dem Recht über die Anstellung der Lehrkräfte. Die staatliche Leistung beschränkt sich hier auf die Gewährung von Beiträgen an die heilpä- dagogische Unterstützung, weshalb auch nicht von integrativer Sonderschulung an privaten 22 Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) 10 Volksschulen zu sprechen ist. Diese Leistungen sind auch von den besonderen Massnahmen gemäss BMV zu unterscheiden, welche zum schulischen Grundangebot der Gemeinden, also der öffentlichen Volksschulen gehören.23 2.3.4 Zusammenfassend setzt somit die Gewährung heilpädagogischer Unterstützung an privaten Volksschulen einerseits immer einen behinderungsbedingten oder sonstigen beson- deren Bildungsbedarf voraus (vgl. Art. 4 f. SPMV). Andererseits müssen zusätzlich die mass- nahmenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 19 SPMV erfüllt sein. Gemäss ausdrückli- chem Wortlaut dieser Bestimmung ist das Vorliegen einer Intelligenzminderung Vorausset- zung für die Gewährung von Beiträgen an die heilpädagogische Unterstützung an privaten Volksschulen. Ob beim Beschwerdeführer eine Intelligenzminderung vorliegt, ist vorliegend umstritten und demnach nachfolgend zu prüfen. 2.4 Kriterium der Intelligenzminderung 2.4.1 Art. 19 SPMV setzt das Bestehen einer Intelligenzminderung voraus, definiert jedoch nicht, was darunter zu verstehen ist bzw. ab wann eine Intelligenzminderung vorliegt. Art. 5 Abs. 2 Bst. a SPMV hält fest, dass ein behinderungsbedingter Bedarf insbesondere bei Kin- dern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem IQ bis 75 besteht. Gemäss Vortrag zur SPMV sind zudem die seinerzeitigen diagnosegeleiteten Kriterien der IV weiterhin als anspruchsbegründend anerkannt.24 Gemäss den für die Jahre 2000 bis 2003 geltenden Kriterien der IV25 indizierte ein IQ unter 75 eine Intelligenzminderung. Danach konnte sich ein IQ von unter 75 (oder im unteren Normbe- reich liegend mit einem zusätzlichen invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden, wie etwa wesentlichen charakterlichen Besonderheiten) ungünstig auf die Erwerbsfähigkeit aus- wirken. Gemäss den ab 2004 geltenden Kriterien der IV indiziert erst ein IQ unter 70 eine In- telligenzminderung, d.h. erst bei einem IQ von unter 70 ist in der Regel von einer verminder- ten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss.26 Nach dem heute gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittel- gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle einge- 23 Vortrag zur SPMV, S. 12 f., Erläuterungen zu Art. 19 SPMV 24 Vortrag zur SPMV, S. 6 f., Erläuterungen zu Art. 5 SPMV 25 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) der Jahre 2000 – 2003, je- weils Rz. 1009 26 Rz. 1011 der ab 1.1.2004 bis heute geltenden KSIH; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 2. Juli 2014, IV.2013.01136, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 Erw. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 Erw. 5.2 11 teilt (ICD-10 F.70 bis F.73). Demzufolge besteht eine leichte Intelligenzminderung („mild men- tal retardation“) ab einem IQ von 69 (ICD-10 F.70).27 2.4.2 Vorliegend führten Dr. med. B, Facharzt für Kinderneurologie, sowie Frau C, Psycho- login FSP, vom 18.12.2012 – 08.01.2013 eine neuropsychologische Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch. In diesem Rahmen wurde der Intelligenztest HAWIK-IV durchgeführt und die folgenden fünf Intelligenzwerte erhoben: Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis, Verarbeitungsgeschwin- digkeit und Gesamt-IQ, wobei IQ-Werte zwischen 85 und 115 der Norm entsprechen und bei einem Gesamtwert von 100 (IQ-Wert) eine normale, durchschnittliche Intelligenz vorliegt28 Vorliegend führte der Intelligenztest HAWIK-IV zu folgenden Ergebnissen: Indexwert Sprachverständnis 119 wahrnehmungsgebundenes logisches Denken 90 Arbeitsgedächtnis 102 Verarbeitungsgeschwindigkeit 86 Gesamtwert (IQ) 100 Zusammenfassend hielten Dr. B und Frau C fest, die kognitive Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers sei bei einem sehr unausgeglichenen Leistungsprofil insgesamt durchschnitt- lich. Es zeige sich ein signifikanter Unterschied zwischen den Bereichen Sprachverständnis und dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Auch bei visio-konstruktiven Aufga- ben hätten sich Defizite gezeigt. Der Beschwerdeführer lege sehr grossen Wert auf Präzision und komme nicht gut mit Ungenauigkeiten klar. Anamnestisch bestünden situationsübergrei- fend seit frühester Kindheit eindeutige Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei gut, in Teilbereichen überdurchschnittlich, während seine sprachliche Entwicklung verzögert verlaufen sei. Diagnostiziert wurde schliesslich ein früh- kindlicher Autismus bei guten kognitiven Fähigkeiten (High Functioning Autism HFA). Der Be- schwerdeführer sei zwar in der E-Schule gut integriert, jedoch würden die Lehrkräfte sehr oft an ihre Grenzen stossen. Bereits mehrmals sei zur Diskussion gestanden, dass der Be- schwerdeführer an der E-Schule ohne umfassende Unterstützung nicht mehr tragbar sei. Eine Umschulung in die öffentliche Regelschule wäre jedoch vom Beschwerdeführer extrem schwer zu bewältigen und würde ihn höchstwahrscheinlich deutlich zurückwerfen. Möglich 27 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009, Erw. 3 28 Weitere Information dazu finden sich etwa unter http://bit.ly/1qRrK55 12 wäre dies nur mit einem hohen Mass an ständiger Unterstützung. Es sei deshalb zu empfeh- len, bei der GEF Fördermassnahmen zu beantragen.29 2.4.3 Die Klassenlehrerin des Beschwerdeführerin hielt in ihrem Bericht vom 6. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer sei in der Schule sozial gut bis sehr gut integriert und fühle sich wohl. Vom Schulischen her gäbe es mit zunehmendem Alter jedoch immer grössere Schwie- rigkeiten. So habe der Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz, vergesse schnell gelernte Strategien und habe grosse Mühe, sich zu organisieren und seine Schulsachen in Ordnung zu halten. Er brauche dringend Unterstützung bei seinen Hausaufgaben, da er kaum in der Lage sei, diese selbständig zu erledigen. Ebenfalls brauche er in handwerklich- künstlerischen Fächern Einzelbetreuung, um zu befriedigenden Ergebnissen zu kommen. Diese vermehrte Zuwendung könne durch die unterrichtende Lehrkraft alleine nicht geleistet werden. Eine intensivere Einzelbetreuung sei absolut notwendig. Ohne diese seien die Lehr- kräfte der Schule nicht in der Lage, den Beschwerdeführer seinen speziellen Bedürfnissen entsprechend sinnvoll zu unterrichten und in seinen Fähigkeiten gerecht zu fördern. 2.4.4 Dem Schreiben von Frau D vom „Lernspektrum – fördern – beraten - begleiten im Schulalltag“ vom 20. Mai 2013 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer besuche auf- grund spezifischer schulischer Schwierigkeiten (unter anderem eine Lese- und Rechtschreib- schwäche) seit Frühjahr 2008 einmal wöchentlich den Förderunterricht. Er habe in allen trai- nierten Bereichen der Lese-Rechtschreib-Schwäche Fortschritte erzielt. Jedoch sei vor allem die Lesefertigkeit noch eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei sehr ungünstig, wenn er Erarbeitetes nicht weiter trainieren und konsolidieren könne. Ebenso müsse er für die Berei- che der Arbeits- und Selbstorganisation, der Selbstkontrolle, Selbständigkeit und Zeiteintei- lung weiter stete Hilfestellung bzw. Begleitung erhalten, um hier die dringend notwendigen Fortschritte erzielen zu können. Eine intensivere integrierte Förderung innerhalb der Schule erscheine unabdingbar, damit sich der Beschwerdeführer mit den stets zunehmenden schuli- schen und sozialen Anforderungen seines Schulalltags zurechtfinde. Mit der Weiterführung bzw. Intensivierung der heilpädagogischen Förderung erhalte er eine reelle Chance, mittel- und längerfristig den Weg in sein (Leistungs-)Potential finden zu können. 2.4.5 Frau Dr. med. A diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 28. März 2014 schliesslich eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vom Typ Aspergersyndrom, GG 405 ADHD GG 404. Frau Dr. A hielt fest, die kognitive Entwicklung des Beschwerdeführers sei nicht homogen ver- laufen. Er sei durch nicht altersübliche Spezialinteressen aufgefallen. Obwohl er einigermas- sen gut integriert sei, verstünden ihn seine Kollegen nicht und würden sich abwenden. Die fein- und grobmotorische Entwicklung des Beschwerdeführers sei verzögert verlaufen, wegen seiner motorischen Ungeschicklichkeit habe er psychomotorische Unterstützung erhalten. Bei 29 vgl. dazu den Bericht von Dr. B / C vom 28. Februar 2013 13 der testpsychologischen Untersuchung falle seine lange Anlaufzeit auf, er habe Mühe, unter Zeitdruck zu arbeiten. Die reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit führe dazu, dass die Test- ergebnisse nicht seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechend ausgefallen seien. Im verbalen Bereich sei er sehr gut, im logischen Denken durchschnittlich. Es zeige sich eine deutliche qualitative Beeinträchtigung in der sozialen Interaktion sowie in der Kommunikation sowie Spezialinteressen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei verbesserungsfähig. Der Beschwerdeführer benötige eine psychotherapeutische Begleitung in Form von Coaching in der Pubertät und der Ausbildungszeit. 2.4.6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Herr Dr. B und Frau Dr. A beim Beschwerdeführer übereinstimmend frühkindlichen Autismus bzw. eine Entwicklungsstörung vom Typ Asperger- syndrom diagnostiziert haben. Demgegenüber lässt keine der aktenkundigen Beurteilungen den Schluss auf eine Intelligenzminderung zu. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer durchwegs gute kognitive Fähigkeiten attestiert. Insbesondere hat der Intelligenztest HAWIK- IV ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine durchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 100 verfügt. Zwar bewegen sich die einzelnen Intelligenzwerte (Sprachver- ständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbei- tungsgeschwindigkeit) zwischen Werten von 86 bis 119 und weisen damit eine grosse Streu- ung auf. Keiner der Werte befindet sich jedoch unterhalb des Normbereichs einer durch- schnittlichen Intelligenz. Ein Wert (Sprachverständnis) befindet sich sogar im Bereich einer überdurchschnittlichen Intelligenz. Somit kann vorliegend weder gestützt auf die ehemaligen IV-Kriterien und Art. 5 Abs. 2 SPMV (Annahme einer Intelligenzminderung ab einem IQ-Wert von 75) noch die ICD-10 (Annahme einer Intelligenzminderung ab einem IQ-Wert von 69) von einer Intelligenzminderung gesprochen werden. Demnach fehlt es vorliegend an der von Art. 19 Abs. 1 SPMV für die Gewährung von heilpädagogischer Unterstützung ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzung der Intelligenzminderung. Gemäss übereinstimmenden Beurteilungen hat der Beschwerdeführer einen deutlich erhöhten Unterstützungs- und Betreuungsbedarf. Dr. B / Frau C halten dazu fest, der Beschwerdeführer benötige ein hohes Mass an ständiger Unterstützung. Die Klassenlehrerin macht die Notwen- digkeit einer intensiveren Einzelbetreuung geltend. Gemäss Frau D erscheint eine intensivere integrierte Förderung innerhalb der Schule unabdingbar, damit sich der Beschwerdeführer mit den stets zunehmenden schulischen und sozialen Anforderungen seines Schulalltags zurecht- finden könne. Frau Dr. A empfiehlt schliesslich die psychotherapeutische Begleitung in Form von Coaching in der Pubertät und der Ausbildungszeit. Diesem besonderen Bedarf des Beschwerdeführers an besonderer Unterstützung kann je- doch aufgrund der geltenden Rechtslage – und insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 SPMV – nicht Rechnung getragen werden, indem von staatlicher Seite Bei- träge an heilpädagogische Unterstützungslektionen an einer privaten Volksschule gewährt 14 werden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beiträgen für die heilpäda- gogische Unterstützung kann demnach nicht entsprochen werden. Die Verfügung der Vo- rinstanz vom 14. Oktober 2013 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2013 ist abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), wer- den der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfah- renskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV30). 3.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die be- rufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Verwaltungsbe- hörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 15 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. November 2013 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Parteikosten werden keine zugesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Philippe Perrenoud Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.