2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die Parteikosten im Umfang von Fr. 5‘403.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Fürsprecher des Beschwerdeführers, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per GU DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR sig. Perrenoud