Der Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 7‘718.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Dieser Betrag wird infolge des teilweisen Unterliegens um 30 % gekürzt. Die dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten sind demnach auf Fr. 5‘403.- festzusetzen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen.