Vorliegend wird auf zwei von drei Anträgen nicht eingetreten. Insoweit unterliegt der Beschwerdeführer teilweise. Betreffend die Aufhebung der Kündigungsverfügung und damit im gewichtigsten Punkt dringt er indessen durch. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Anträge ist von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich ein Ersatz der Parteikosten im Umfang von 70 %.