6. Kosten 6.1 Gemäss Art. 108 PG kommt das VRPG zur Anwendung, soweit das PG nichts anderes bestimmt. Mangels Regelung über die Erhebung von Verfahrenskosten gilt diesbezüglich das VRPG. Unter dem Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen (Art. 102 VRPG) regelt Art. 108 VRPG die Verlegung von Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren. Art. 66 FLG39 statuiert den Grundsatz der Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b FLG werden indessen keine Gebühren erhoben für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung.