Eine Kündigungsverfügung, die von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wird, entfaltet keine Rechtswirkungen, so dass das Anstellungsverhältnis weiterhin Bestand hat. Die betroffene Person wird weiterbeschäftigt (Art. 29 Abs. 1 PG). Erst wenn die Anstellungsbehörde feststellt, dass eine Weiterbeschäftigung aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist (belastetes Arbeitsklima, keine andere adäquate Beschäftigungsmöglichkeit), wird allenfalls gemäss Art. 29 Abs. 2 PG subsidiär eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Über eine so begründete Abgangsentschädigung ist indessen erst in einem dem Kündigungsverfahren nachgelagerten Verfahren zu entscheiden.38