Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung vom 29. August 2013 unverhältnismässig ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob diejenigen Vorwürfe, welche sich als erwiesen herausgestellt haben, in ihrer Gesamtheit einen triftigen Kündigungsgrund darstellen. Die Kündigung ist somit wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben.