4.3 Die Kündigung erweist sich damit als unverhältnismässig. Einerseits hätten der Vorinstanz mildere Mittel wie die Durchführung von Mitarbeitergesprächen mit reeller Gelegenheit für den Beschwerdeführer, auf die Vorwürfe zu reagieren und sein Verhalten zu verbessern, sowie gegebenenfalls die Sperrung des Zugangs zu bestimmten Internetseiten und die Erstellung eines Internet-Protokolls offen gestanden. Andererseits sind die erwiesenen Vorwürfe nicht derart gewichtig, dass dadurch eine sofortige Kündigung gerechtfertigt wäre. 31 5. Ergebnis