Beim Rauchen mit einem Patienten im Sicherheitszimmer handelt es sich um ein einmaliges Vorkommnis, welches nach unwiderlegten Aussagen des Beschwerdeführers zudem auch im Interesse des Patienten gelegen habe. Betreffend das gelegentliche Verlassen der Loge und Rauchen während der Arbeitszeit hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Loge stets im Blick behalten, weswegen keine gefährliche Situation entstanden sei, zudem handle es sich beim Rauchen ausserhalb der Loge um eine Usanz. Auch diese Vorbringen wurden infolge fehlender Beweise des Gegenteils nicht widerlegt.