Die Bezeichnung von Frau F als „inkompetent“ erfolgte im Jahr 2012 und ist bereits aus diesem Grund nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.3.5 hievor). Das Fälschen einer Unterschrift auf dem Besucherformular ist zwar an sich strafrechtlich relevant, jedoch handelt es sich um ein einmaliges Vorkommnis, welches keine gefährliche Situation verursacht hat. Zudem verfolgte der Beschwerdeführer ausser der Vertuschung eines Versehens keine eigenen Zwecke. Auch verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung einer Strafanzeige.