4.2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob das erwiesene Fehlverhalten des Beschwerdeführers als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt wäre. 37 Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2012, Rz. 457 30 Der Beschwerdeführer hat erwiesenermassen folgendes Verhalten zu verantworten: - Bezeichnung von Frau F als „inkompetent“; - Falsche Unterschrift auf einem Formular; - Einmaliges Rauchen im Sicherheitszimmer mit einem Patienten; - Gelegentliches Verlassen der Loge und Rauchen während der Arbeitszeit.