Ebenfalls in Bezug auf den von der Vorinstanz ins Feld geführten übermässigen Filmkonsum während der Arbeitszeit erweist sich die Kündigung nicht als das mildeste Mittel und ist demnach unverhältnismässig. Hier hätte die Vorinstanz zunächst präventive Massnahmen (wie etwa die Sperrung des YouTube-Zugangs) ergreifen können. Nach der Durchführung von allen erforderlichen präventiven Massnahmen hätte die Vorinstanz anonyme Überwachungsund Kontrollmassnahmen durchführen können (unter Sicherstellung, dass dabei nur unpersönliche oder anonymisierte Daten anfallen).37