Die direkte Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit der sofortigen Freistellung und einem Hausverbot ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht die am wenigsten einschneidende Massnahme. Vielmehr wäre die Durchführung eines Mitarbeitergesprächs, verbunden mit einer Standortbestimmung und Zielvereinbarung sowie allenfalls der Einleitung von weiteren Massnahmen zur Erreichung der vereinbarten Ziele das mildere Mittel gewesen. Aus Beweisgründen hätten zudem sämtliche personalrechtlichen Massnahmen schriftlich dokumentiert werden müssen. Im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beispielsweise klar machen müssen,