Dieses Vorgehen hält einer Verhältnismässigkeitsüberprüfung nicht stand: Durch die brüske Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitiger Freistellung und gleichzeitigem Ausspruch eines Hausverbots stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit mehr, auf die am 27. Mai 2013 erhobenen Vorwürfe zu reagieren und ein allfälliges Fehlverhalten zu korrigieren. Die direkte Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit der sofortigen Freistellung und einem Hausverbot ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht die am wenigsten einschneidende Massnahme.