4.2.3 Rund zwei Monate nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses am 19. März 2013 waren erneut Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Nachdem deswegen am 27. Mai 2013 eine Besprechung zwischen C und D seitens der Vorinstanz und drei Sicherheitsmitarbeitenden stattgefunden hatte, kündigte die Vorinstanz rund eine Woche später, am 4. Juni 2013, dem Beschwerdeführer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Der Beschwerdeführer wurde zudem per sofort freigestellt und erhielt ein Hausverbot.