Die Vorinstanz ist auf dieser Beurteilung zu behaften. Das gute Zwischenzeugnis musste nebst dem Fehlen personalrechtlicher Massnahmen beim Beschwerdeführer den Eindruck hervorrufen, die Vorinstanz sei mit seinem Verhalten zufrieden. 35 Von Kaenel/Zürcher, a.a.O., 2. Kap. N. 50 36 Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 2012, Nrn 3a und 7zu Art. 330a OR 29