Am 19. März 2013 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein durchwegs sehr positives Zwischenzeugnis ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wird eine korrekte und zielstrebige Arbeitsweise und ein fundiertes Fachwissen, das er auch in schwierigen Aufgaben umsetzen könne, attestiert. Er sei ein verantwortungsvoller, innovativer und motivierter Mitarbeiter, welcher stets bereit sei, Überstunden zu leisten. Die Vorinstanz sei mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers jederzeit zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine grosse Einsatzbereitschaft und Flexibilität.