Es handelt sich dabei insbesondere um die Grundsätze der Wahrheit, der Vollständigkeit und des Wohlwollens.35 Danach soll das Arbeitszeugnis einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern, andererseits zukünftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben. In BGE 129 III 177 E.3.2 hat das Bundesgericht die Wahrheitspflicht im Einklang mit der Lehre ausdrücklich als allgemeinen Zeugnisgrundsatz anerkannt. Für ein falsches Zeugnis haftet der Aussteller.36