4.2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 PG sind die Mitarbeitenden berechtigt, jederzeit ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Für die Ausstellung des Zeugnisses sind die zum privaten Arbeitsvertragsrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Es handelt sich dabei insbesondere um die Grundsätze der Wahrheit, der Vollständigkeit und des Wohlwollens.35 Danach soll das Arbeitszeugnis einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern, andererseits zukünftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben.