Nachdem im November 2012 Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, hätte die Vorinstanz spätestens nach Abschluss der daraufhin eingeleiteten Untersuchung ein weiteres Mitarbeitergespräch durchführen, allfällige Probleme thematisieren, neue Ziele vereinbaren und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen einleiten müssen. Die Vorinstanz hätte zudem die Erreichung dieser Ziele überprüfen und nach Ablauf einer bestimmten Zeit ein weiteres Mitarbeitergespräch zur Standortbestimmung durchführen müssen. Die Durchführung eines oder mehrerer Zwischen-Mitarbeitergespräche ist indes nicht aktenkundig.