4.2.1 Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 25. September 2012 hat die Vorinstanz die Periode Januar bis Oktober 2012 beurteilt. Der Beschwerdeführer erhielt die Bewertung „A“, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt und gute Leistungen erbracht hat (Art. 163 Abs. 2 PV). Die Vorinstanz beurteilte die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich. Seinen Mitarbeitern gegenüber zeige er stets das nötige Verständnis, motiviere sie und pflege einen kameradschaftlichen Umgang. Seine Aufgaben habe der Beschwerdeführer zuverlässig, pflichtbewusst zielstrebig und zu vollster Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt.