4.2 Vorliegend ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung insbesondere in die Abwägung einzubeziehen, wie die Vorinstanz selber das Verhalten des Beschwerdeführers beurteilt, wie schwer das dem Beschwerdeführer erwiesenermassen zur Last gelegten Verhalten wiegt und ob die Kündigung das mildeste Mittel zur Problemlösung darstellt: 33 BVR 2010 S. 157 ff. E. 4.5.1, 2009 S. 443 ff. E. 5.4.1; 2007 S. 538 ff. E. 4.1 27