4.1 Allein das Vorliegen von triftigen Gründen führt noch nicht zur Auflösung eines Anstellungsverhältnisses. Erforderlich ist zusätzlich, dass sich die Kündigung als verhältnismässig erweist, denn jedes staatliche Handeln, wozu auch die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses gehört, ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Es genügt demnach nicht, die Kündigungsverfügung lediglich mit dem Nachweis eines triftigen Grunds zu versehen. Darüber hinaus muss die Auflösung des Anstellungsverhältnisses stets auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten.