Nach dem Gesagten müssen Kündigungsgründe jedoch spätestens im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen und können nicht nachgeschoben werden. Der Vorwurf des illoyalen Verhaltens des Beschwerdeführers durch Einreichen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige und der entsprechenden Publikation derselben ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit unbeachtlich. 30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 2 zu Art. 25 und N. 5 zu Art. 81 31 BGE 121 III 467 32 BVR 1999 S. 433 E. 6.d ;2003 S. 412 unpubl. E. 4b; VGE 22343 vom 19.3.2007, E. 6.2 26 3.4.6 Zwischenergebnis