Gemäss der Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts gelten diese Grundsätze grundsätzlich auch für die ordentliche Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses.32 Demnach müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Zeitpunkt der Entlassung vorliegen und eine ohne sachliche Gründe ausgesprochene Kündigung kann in der Regel nicht durch das Nachschieben von Kündigungsgründen, die sich erst nach der Entlassung zugetragen haben, geheilt werden.