Von diesem Grundsatz abweichend hat das Bundesgericht betreffend die fristlose Kündigung eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses festgehalten, es sei ausgeschlossen, nach der Kündigungserklärung zugetragene Umstände als Gründe für eine fristlose Kündigung aufzuführen. Nur unter gewissen restriktiven Bedingungen sei es möglich, sich nachträglich auf Umstände vor der fristlosen Kündigung zu berufen, welche die kündigende Partei nicht kannte und nicht kennen konnte.31