Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. November 2013 geltend, der Beschwerdeführer habe seine Treuepflicht ihr gegenüber verletzt, indem er im September 2013 bei der GEF aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht habe und an mehrere Politikerinnen und Politiker sowie die Presse gelangt sei. Ebenfalls behalte sich die Vorinstanz eine Überprüfung unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung vor. 25