Der Betrieb der Z war somit nicht beeinträchtigt. Offensichtlich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als "einfache" Person im Umgang wahrgenommen. Dies allein stellt jedoch keinen genügenden Grund dar, welcher eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermöchte. 3.4.5 Verletzung der allgemeinen Treuepflicht durch Einreichen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie Information einiger Politiker und Politikerinnen und der Presse