Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass persönliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz bestanden und auch weiterhin bestehen. Dass diese Konfliktsituation ihren Ursprung (überwiegend) im Benehmen des Beschwerdeführers haben soll, ergibt sich indessen nach der Aktenlage nicht, zumal der Beschwerdeführer offenbar seine Tätigkeit trotz der Differenzen gewissenhaft und in zufriedenstellender Weise wahrgenommen hat (vgl. Mitarbeiterbeurteilung, Zwischenzeugnis, Schreiben von zehn Arbeitskolleginnen und - kollegen vom Juli 2013). Der Betrieb der Z war somit nicht beeinträchtigt.