Insbesondere konnte dem Beschwerdeführer kein massgebender Verstoss gegen den wertschätzenden Umgang nachgewiesen werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals erhebliche Kritik an der Situation auf der Z und insbesondere an der Führung sowie der Stellung des Sicherheitsteams geäussert hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden: Die Äusserung von sachlicher Kritik und Verbesserungsvorschlägen sollte allen Mitarbeitenden offenstehen.