Die Vorinstanz führt unter diesem Titel keine neuen Vorkommnisse auf. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten (Störung des Arbeitsklimas, keine wertschätzende Haltung, Vertrauensmissbrauch) beziehen sich somit auf bereits vorgängig von der Vorinstanz ins Feld geführte Vorwürfe. Wie bis anhin im Einzelnen behandelt, haben sich jedoch die wenigsten von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erhärtet. Insbesondere konnte dem Beschwerdeführer kein massgebender Verstoss gegen den wertschätzenden Umgang nachgewiesen werden.