Die Vorinstanz führt abschliessend unter Ziff. 1.6 als Kündigungsgrund auf, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten und seine Äusserungen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Patienten nachhaltig das Arbeitsklima gestört. Sicherheitsmitarbeiter, welche die geforderte wertschätzende Haltung nicht mittragen könnten, seien für die Vorinstanz nicht tragbar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Vertrauen seiner Vorgesetzten missbraucht und es fehle die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.