Damit ist weder mit hinreichender Klarheit erwiesen, dass der Beschwerdeführer regelmässig und während längerer Zeit die Loge verlassen hat noch dass er zahlreiche Waffenfilme konsumiert hat. Erwiesen ist einzig, dass der Beschwerdeführer einmal mit einem Patienten im Sicherheitszimmer geraucht hat sowie dass er gelegentlich und nicht während längerer Zeit die Loge verlassen hat, wobei er die Loge jedoch stets im Blickfeld behalten hat. Diese Vorkommnisse sind hienach unter Erwägung 4 unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu würdigen. 3.4.4 Nachhaltige Störung des Arbeitsklimas 3.4.4.1