Weitere Beweise (wie etwa das Erstellen eines Internet-Protokolls durch die Vorinstanz) sind nicht aktenkundig. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit wird ausserdem zu würdigen sein, ob die Vorinstanz allfälligem unerwünschtem Verhalten seitens des Beschwerdeführers nicht durch organisatorische oder technische Massnahmen (wie etwa die Sperrung von Youtube) hätte entgegen treten müssen.