In der Beschwerdevernehmlassung vom 1. November 2013 hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass das Schauen von Filmen während der Arbeitszeit nicht explizit verboten werden müsse. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass ein solches Verhalten in keiner Weise der von der Vorinstanz vorausgesetzten Grundsatzhaltung entspreche. Ebenso wie beim Rauchen im Sicherheitszimmer drücke der Beschwerdeführer durch die Art und Weise seines Verhaltens aus, dass er bewusst Weisungen seiner Vorgesetzten ignoriere. 3.4.3.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: