Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der Vorinstanz. Er gesteht das Rauchen in der Fahrzeugschleuse, verbunden mit dem Verlassen der Loge während der Arbeitszeit zwar zu, macht aber geltend, es handle sich um eine Usanz zahlreicher Mitarbeitender, welche von der Vorinstanz geduldet werde. Insbesondere habe er die Loge nie während längerer Zeit verlassen. Mit einem Patienten im Sicherheitszimmer habe er nur ein einziges Mal geraucht. Es existiere keine explizite Weisung, die dies verbiete. Zudem habe der Patient selber den Beschwerdeführer darum gebeten. Es sei eine Geste des gegenseitigen Respekts gewesen.