Die Vorinstanz begründet schliesslich unter Ziffer 1.6 der angefochtenen Verfügung die Kündigung mit der Missachtung von Weisungen. Die Z verfüge über eine Loge, welche immer von einem Sicherheitsmitarbeiter besetzt sein müsse. Dieser Mitarbeiter habe verschiedene Aufgaben: Türöffnung, Zutrittskontrolle, Überwachung der Station mittels Kamera, etc. Auf der Z herrsche ein absolutes Rauchverbot. In den Randzeiten sowie in der Nacht sei die Loge nur durch einen Mitarbeiter besetzt. Dieser dürfe die Loge nur für ganz kurze Zeit verlassen. Trotz dieser klaren Weisung habe der Beschwerdeführer die Loge mehrmals während längerer Zeit verlassen, um in der Einfahrt zu rauchen.