Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mit „B. L“ unterschrieben. Damit hat er eine unechte Urkunde hergestellt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (B. L) nicht mit dem wirklichen Aussteller der Urkunde (Beschwerdeführer) identisch ist. Das Fälschen einer Urkunde ist grundsätzlich erheblich genug, um als Kündigungsgrund in Frage zu kommen. Nachfolgend ist jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu würdigen, ob die falsche Unterschrift vorliegend die Vorinstanz zum Aussprechen einer Kündigung berechtigt (vgl. Erwägung 4 hienach). 3.4.3 Missachtung von Weisungen 3.4.3.1