Die „Liste für mitgebrachte Gegenstände Forensik“ ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn (Art. 110 Abs. 4 StGB27). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wird gemäss Art. 251 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde.28 Unecht ist eine Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche angebliche Aussteller nicht mit demjenigen identisch ist, der die Urkunde wirklich ausgestellt hat.29