Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich hierbei um den einzigen Fehler, der ihm vorgeworfen werden könne. Jedoch sei es völlig unverhältnismässig, deswegen eine Kündigung auszusprechen. Es handle sich bei diesem Besucherformular um eine reine Formalität und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass der Besucher das Formular nicht auch selbst unterschrieben hätte. Das Dokument habe keine falschen Angaben enthalten und es seine keine Schäden oder Risiken entstanden. Zudem handle es sich um einen Einzelfall. Die Vorinstanz habe deswegen keine Verwarnung ausgesprochen.