Die Vorinstanz führt unter Ziff. 1.5 der Verfügung vom 29. August 2013 als weiteren Kündigungsgrund die falsche Unterschrift auf einem Formular auf. Gemäss den Sicherheitsbestimmungen der Z seien die Besucher verpflichtet, die einem Patienten mitgebrachten Gegenstände vorzuzeigen. Dazu werde von den Sicherheitsmitarbeitern in der Loge eine Liste der Gegenstände geführt. Diese Liste sei vom Sicherheitsmitarbeiter sowie vom jeweiligen Besucher zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Einsatzes in der Loge vergessen, die Liste vom Besucher unterzeichnen zu lassen und nachträglich die Liste selber mit dem Namen des Besuches unterzeichnet.