Der Vorwurf, Frau K fühle sich vom Beschwerdeführer und Herrn J diskriminiert behandelt, wird vom Beschwerdeführer sowie zehn weiteren Mitarbeitenden bestritten. Der Vorwurf beruht lediglich auf einer Aussage sowie dem subjektiven Empfinden von Frau K. Weitere Belege sind nicht aktenkundig. Um als triftiger Kündigungsgrund in Betracht zu kommen, bedarf die Diskriminierung zudem einer gewissen Erheblichkeit. Eine bloss subjektive Empfindung und entsprechende Aussage reicht dabei nicht aus. Vorliegend kann nicht überprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frau K einer rechtlich bedeutsamen Diskriminierung gleichkommt.