Bei denjenigen Vorwürfen, welche sich pauschal gegen den Beschwerdeführer sowie die Herren I und J richten, bleibt zum Vorneherein unklar, wer wem welches Verhalten vorwirft. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe grösstenteils (zum Vorwurf des Verlassens der Loge, um zu rauchen, sowie des Konsums von Waffenfilmen vgl. Erwägung 3.4.3 hienach).