Der Beschwerdeführer habe sich zunächst bei Herrn G und später auch beim Sicherheitschef über die mangelnde Körperhygiene von Herrn G beklagt. Zudem habe Herr G teilweise wirre religiöse aber auch extreme politische Ansichten vertreten, wofür er vom Beschwerdeführer kritisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich damit aus guten Gründen von zwei Personen ferngehalten: einerseits wegen mangelnder Körperhygiene, andererseits wegen für ihn nicht vertretbaren extremen politischen Auffassungen. Frau K schliesslich habe von Anfang an Mühe gehabt, die notwendige Distanz zu den Patienten zu wahren.