Der Beschwerdeführer bestreitet die im Mai 2013 gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum grössten Teil. Die Glaubwürdigkeit der drei Personen, welche die Vorwürfe erhoben hätten, sei sehr gering. Aufgrund der amateurhaften Abdeckungen und der Texte selber liessen sich als „anonyme“ Whistleblower sofort die drei Personen, Herr H, Herr G und Frau K eruieren. Herr H sehe sich gerne als Opfer und stemple andere gerne als Täter. Er habe die Vorinstanz inzwischen verlassen. Die Abneigung von Herrn G gegenüber dem Beschwerdeführer erkläre sich wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich zunächst bei Herrn G und später auch beim Sicherheitschef über die mangelnde Körperhygiene von Herrn G beklagt.